Die Beantwortung dieser Frage sprenge den Rahmen eines Summarverfahrens. Die Frage sei im ordentlichen Prozess zu klären. Zu der von der Gesuchsgegnerin angerufenen tripartiten Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage 4) führt die Amtsgerichtspräsidentin aus, diese sei zwischen den Müttern der hiesigen Parteien abgeschlossen und binde diese rechtlich nicht direkt. Zudem müsse die übertragungswillige Partei nach Ziff. 2.1.5 der tripartiten Vereinbarung von sämtlichen nicht daran beteiligten Partnern schriftliche, verbindliche Erklärungen darüber einholen, dass diese auf ihre Vorrechte verzichten würden.