Für den Fall, dass eine konzerninterne Übertragung Vorrechte (Vorkaufsrechte) auslöst, sind die Parteien nach Ziffer 2.1.4 weiter verpflichtet, ihre Vorrechte nicht auszuüben bzw. innerhalb ihres Konzerns dafür zu sorgen, dass diese Vorrechte nicht ausgeübt werden. Diese Verpflichtung gilt nach Ziffer 2.1.5 allerdings nur, wenn sämtliche aussenstehenden Partner der Partnerwerksbeteiligung, die von dieser Übertragung betroffen sind, schriftlich und verbindlich erklärt haben, dass sie die bestehenden Vorrechte (Vorkaufsrechte) ebenfalls nicht ausüben. 4.