In Ziffer 1.2.3 der Vereinbarung werden konzerninterne Übertragungen definiert. Danach gilt unter weiteren Voraussetzungen jeder Verkauf sowie jede andere Art der Übertragung innerhalb des Konzerns einer Partei als konzerninterne Übertragung, wobei zum Konzern einer Partei diese selbst und sämtliche von ihr direkt oder indirekt effektiv kontrollierten Gesellschaften gehören. Für den Fall, dass eine konzerninterne Übertragung Vorrechte (Vorkaufsrechte) auslöst, sind die Parteien nach Ziffer 2.1.4 weiter verpflichtet, ihre Vorrechte nicht auszuüben bzw. innerhalb ihres Konzerns dafür zu sorgen, dass diese Vorrechte nicht ausgeübt werden.