Macht ein Aktionär von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, dehnen sich die Vorkaufsrechte der andern entsprechend aus. Mit der Uebertragung der Aktien gehen alle mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte und Pflichten gemäss Verträgen und Statuten auf den neuen Erwerber über. 3.2. Von Bedeutung für die vorliegende Streitsache ist zudem die sogenannte tripartite Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage 4). Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen.