All diese Elemente müssen vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). 3.1 Die Vorderrichterin hat die Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf Art. 6 des Gründungsvertrages (Gesuchsbeilage 4) abgestützt. Aus diesem Grund wird dieser Artikel vorweg im Wortlaut wiedergegeben: Die Aktien der Gesellschaft J.___ lauten auf den Namen. Sie sind nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar.