a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Erste Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers, der Verfügungsanspruch (die Gesuchsgegnerin spricht von der Hauptsachenprognose). Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Verletzung oder Gefährdung dieses Anspruchs infolge der Dauer eines ordentlichen Prozesses. Durch das rechtswidrige Verhalten der Gegenpartei muss der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (in der Terminologie der Gesuchsgegnerin die Nachteilsprognose). All diese Elemente müssen vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden.