II. 1. Die Gesuchstellerin hat die Sicherheit gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Urteils geleistet und das ordentliche Verfahren gemäss Ziffer 4 eingeleitet. Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen sind nicht dahingefallen und noch in Kraft. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO werden die notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit.