Die Gesuchstellerin hat bis 31. Oktober 2016 eine Sicherheit über CHF 16‘500‘000.00 zu leisten, zahlbar an die zentrale Gerichtskasse in Solothurn, ansonsten Ziffer 2 dieses Urteils dahinfällt. 4. Der Gesuchstellerin wird eine unerstreckbare Frist angesetzt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens am zuständigen Gericht bis 31. Oktober 2016, ansonsten Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung dahinfallen. Wird die Klage bei einem anderen Gericht eingeleitet, ist dem hiesigen Gericht innert derselben Frist davon Kenntnis zu geben. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 6‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.