In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2016 hielt die Gesuchstellerin nur noch im Umfang des bewilligten Superprovisoriums an ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen fest und lies ihre übrigen Rechtsbegehren fallen. Neu beantragte sie, von der Anordnung einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, es sei ihr eine Frist von mindestens drei Monaten zur Einleitung des Hauptverfahrens anzusetzen und im Übrigen sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, u.K.u.E.F. 3. Am 29. September 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil: 1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.