In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 6. Juli 2016 verbot die Amtsgerichtspräsidentin der Gesuchsgegnerin superprovisorisch, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschaftern) die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 verlangte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Juli 2016 und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen.