2.1 Am 6. Juli 2016 reichte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Superprovisorium gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 6. Juli 2016 verbot die Amtsgerichtspräsidentin der Gesuchsgegnerin superprovisorisch, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschaftern) die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.