{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-86_2017-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133679&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e3d4482f2ff8418c85718e444167c6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.03.2017 ZKBER.2016.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:48", "Checksum": "f4a48075ec0a889f14109fde74fe3535", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.03.2017 ZKBER.2016.86\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 3. März 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nA.___ AG,\nvertreten durch Rechtsanwältin Mariella Orelli, Rechtsanwalt Hansjürg Appenzeller und Rechtsanwalt Martin Thomann,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Beat Brechbühl, Rechtsanwalt Andreas Güngerich und Rechtsanwalt Andreas Bühler,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Im Jahre 1949 schlossen der C.___, die D.___, der E.___, die F.___, die G.___, die H.___ und die I.___ zum Zwecke der Ausnützung der Wasserkräfte der [...] einen Vertrag über die Gründung einer Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der J.___ (kurz Gründungsvertrag). Die A.___ AG ist die Rechtsnachfolgerin der F.___ und die B.___ AG ist Rechtsnachfolgerin der H.___. Beide sind Aktionäre der J.___ AG ([...]). Im Gründungsvertrag haben sich die Vertragsparteien Vorkaufsrechte im Verhältnis ihrer Beteiligungen eingeräumt.\n1.2 Die A.___ AG beabsichtigt, ihre 12,5 % an der J.___ AG auf ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu übertragen. Sie plant, ihre Beteiligungen an Wasserkraftwerken in dieser Gesellschaft zusammenzufassen und im Anschluss daran die Aktien der Gesellschaft bis zum einem Anteil von 49 % auf dem freien Markt zu platzieren. Die B.___ AG fürchtet, um das von ihr beanspruchte Vorkaufsrecht gebracht zu werden, wenn sie keinen Einfluss auf die Aktienübertragung intern und extern des Konzerns der Gesuchsgegnerin nehmen kann. Ihrer Auffassung nach ist die Absichtserklärung der A.___ AG rechtlich nicht bindend, so dass es ihr unbenommen wäre, auch mehr als die heute avisierten 49 % an der K.___ SA ([...]) auf dem freien Markt zu veräussern, ohne dass die B.___ AG und die weiteren Partner darauf einen Einfluss hätten.\n2.1 Am 6. Juli 2016 reichte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Superprovisorium gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 6. Juli 2016 verbot die Amtsgerichtspräsidentin der Gesuchsgegnerin superprovisorisch, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschaftern) die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.\n2.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 verlangte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Juli 2016 und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Eventualiter verlangte sie die Anordnung einer Sicherheitsleistung von mindestens CHF 18‘871‘737.00 und die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Einleitung des Hauptverfahrens, mit der Androhung des Dahinfallens der vorsorglichen Massnahmen, u.K.u.E.F.\n2.3 In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2016 hielt die Gesuchstellerin nur noch im Umfang des bewilligten Superprovisoriums an ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen fest und lies ihre übrigen Rechtsbegehren fallen. Neu beantragte sie, von der Anordnung einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, es sei ihr eine Frist von mindestens drei Monaten zur Einleitung des Hauptverfahrens anzusetzen und im Übrigen sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, u.K.u.E.F.\n3. Am 29. September 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:\n1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n2. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 5‘000.00) gegenüber ihr und ihren Organen im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.\n3. Die Gesuchstellerin hat bis 31. Oktober 2016 eine Sicherheit über CHF 16‘500‘000.00 zu leisten, zahlbar an die zentrale Gerichtskasse in Solothurn, ansonsten Ziffer 2 dieses Urteils dahinfällt.\n4. Der Gesuchstellerin wird eine unerstreckbare Frist angesetzt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens am zuständigen Gericht bis 31. Oktober 2016, ansonsten Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung dahinfallen.\nWird die Klage bei einem anderen Gericht eingeleitet, ist dem hiesigen Gericht innert derselben Frist davon Kenntnis zu geben.\n5. Die Gerichtskosten von Fr. 6‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin kann diese Kosten und eine allfällige Parteientschädigung im nachfolgenden Hauptprozess geltend machen.\n4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, u.K.u.E.F.\n5. Die Gesuchstellerin schloss in ihrer Berufungsantwort vom 28. Oktober 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.\n6. Die Gesuchsgegnerin machte am 10. November 2016 von ihrem Replikrecht Gebrauch, stellte aber keine neuen Anträge. Die Gesuchstellerin stellte in ihrer Duplik vom 25. November 2016 ebenfalls keine neuen Anträge.\n7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}