Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.» 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘593.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.