Der geltend gemachte Betrag von CHF 1‘593.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Angesichts der nur marginalen Gutheissung der Berufung und der Kostenverlegung zu Lasten des Berufungsklägers ist nicht weiter auf das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten einzugehen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘650.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.