_ an den Wochenenden zu reduzieren (Ziffer 7 des Urteils vom 26. September 2016), was einen auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘650.00 ergibt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Verhältnis zu seinen Anträgen nur zu einem geringen Teil mit seiner Berufung durchgedrungen – rechtfertigt es sich, ihm die ganzen Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 1‘593.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen.