Es bleibt somit dabei, dass dem Berufungskläger aus dem Nebenerwerb monatliche Einnahmen von CHF 300.00 anzurechnen sind. Zusammenfassend ergeben sich die vom Vorderrichter berechneten Einnahmen von CHF 7‘776.00 (Einkommen CHF 6‘251.00, Ausbildungszulage CHF 250.00, Vorstand [...] CHF 167.00, Gewinn [...] CHF 208.00, Nebenerwerb CHF 300.00, Lehrlingslohn C.___ CHF 600.00).