_) werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger zusätzlich aus dem Landwirtschaftsbetrieb ein Einkommen von CHF 300.00 angerechnet und dazu ausgeführt, in der Rechnung 2015 des Landwirtschaftsbetriebes werde zwar ein Verlust von CHF 21‘091.80 ausgewiesen. Der Rechnung sei aber zu entnehmen, dass dieser Verlust zu einem grossen Teil darin begründet sei, dass um CHF 15‘184.00 höhere Abschreibungen als im Vorjahr vorgenommen worden seien. Eine Erklärung für die um mehr als das Siebenfache höheren Abschreibungen habe der Ehemann im Rahmen der Parteibefragung nicht liefern können.