Der Vorderrichter hat sich bei der Festsetzung des Einkommens auf den Lohnausweis 2015 abgestützt und das anrechenbare Einkommen auf CHF 6‘251.00 festgesetzt. Dabei hat es zu bleiben, da die Lohnabrechnung Juni 2016 hier unbeachtlich ist, da es der Berufungskläger versäumt hat, diese bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die übrigen Beträge von CHF 167.00 (Vorstand [...]), CHF 208.00 (Gewinn [...]) und CHF 600.00 (Lehrlingslohn des Sohnes C.___) werden vom Berufungskläger nicht beanstandet.