Von Nebenkosten war nicht die Rede. Der Vorderrichter hat daher zu Recht lediglich CHF 750.00 für das Wohnen berücksichtigt. Der Berufungskläger will Steuern von CHF 500.00 berücksichtigt wissen. Die Berufungsbeklagte hat ihm bei der Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2016 CHF 350.00 zugestanden. Darauf ist sie zu behaften. Die Bedarfsberechnung des Ehemannes ist deshalb auf CHF 3‘987.00 (Steuern CHF 350.00 anstatt CHF 237.00) zu erhöhen. 6.1 Der Berufungskläger macht geltend, die hauptsächliche Differenz betreffe sein Einkommen. Sein Lohn betrage gemäss Lohnabrechnung Juni 2016 CHF 6‘161.20 zuzüglich Kinderzulage von CHF 250.00.