Es sei deshalb angemessen, im Bedarf der Ehefrau CHF 200.00 für den Sohn aufzunehmen. Der Ehemann habe mit Ausnahme der Verpflegung an den Wochenenden für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes aufzukommen. Aus diesem Grund sei ihm ein Zuschlag von CHF 400.00 (CHF 200.00 seien bei der Ehefrau eingesetzt worden) zum Grundbetrag anzurechnen. Ebenfalls zum Grundbetrag hinzuzurechnen seien die ausgewiesenen Kosten für die Krankenversicherung und CHF 300.00 für die Verpflegung in der Wohngruppe [...]. Die Miete von CHF 750.00 ergebe sich aus der Jahresrechnung des Landwirtschaftsbetriebes, wo entsprechende Einkünfte (Eigenmietwert CHF 9‘000.00) verbucht seien.