Sein Bedarf belaufe sich somit auf CHF 4‘434.00. 5.2 Der Vorderrichter hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘874.00 festgesetzt und dazu ausgeführt, der Sohn C.___ sei faktisch fremdplatziert, verbringe er doch nur die Wochenenden bei den Eltern bzw. bei der Mutter. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, bei beiden Eltern lediglich den Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1‘200.00 zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe lediglich für die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden aufzukommen. Alle übrigen Kosten der Lebenshaltung des Sohnes habe der Ehemann zu bezahlen. Es sei deshalb angemessen, im Bedarf der Ehefrau CHF 200.00 für den Sohn aufzunehmen.