R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)). 4.3 Der Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nicht auseinander, was in einem Berufungsverfahren nicht genügt. Die Einnahmenseite der Berufungsbeklagten ist deshalb nicht zu ändern. 5.1 Der Berufungskläger bringt an seiner Bedarfsberechnung verschiedene Korrekturen an. Er macht geltend, der Zuschlag für Kinder sei mit CHF 600.00 einzusetzen (davon seien CHF 200.00 für die Ehefrau gemäss Ziffer 7 des Urteils eingerechnet). Weiter habe er auch Nebenkosten, weil die Vorinstanz übersehen habe, dass ein Privatanteil der CHF 1‘200.00 bzw. von CHF 100.00 pro Monat im Abschluss bereits berücksichtigt worden seien.