Der Vorderrichter hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 1‘809.00 festgesetzt, bestehend aus einer IV-Rente von CHF 1‘395.00, einem Einkommen aus Untermiete von monatlich CHF 200.00 sowie CHF 214.00 aus einer Lebensversicherung. Die Hilfosenentschädigung von CHF 1‘175.00 hat er nicht berücksichtigt und dazu erwogen, dass nach der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie der Praxis zum Sozialhilferecht die Hilflosenentschädigung bei der hilflosen Person grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe (z.B. Urteil des BGer vom 23. Juli 2007 I 615/06, Urteil des Kantonsgerichts Baselland vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)).