Nach ihrem Auszug habe sie aber keine Unterstützung mehr gebraucht, welche zu einer Hilflosenentschädigung führen würde. Sie sei zudem über längere Zeit stationär in Behandlung gestanden. Sie habe somit über den entsprechenden Betrag frei und vollumfänglich verfügen können. Es werde akzeptiert, dass die Hilflosenentschädigung ab 1. September 2016 nicht berücksichtigt werde. 4.2 Der Vorderrichter hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 1‘809.00 festgesetzt, bestehend aus einer IV-Rente von CHF 1‘395.00, einem Einkommen aus Untermiete von monatlich CHF 200.00 sowie CHF 214.00 aus einer Lebensversicherung.