(CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern von CHF 500.00) festzusetzen. 4.1 Der Berufungskläger macht geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass die Hilflosenentschädigung bis 31. August 2016 bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Die Hilflosenentschädigung sei der Ehefrau aufgrund der speziellen Verhältnisse (Landwirtschaftsbetrieb als Nebenverdienst) festgesetzt worden, weil die Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen sei, im Landwirtschaftsbetrieb mitzuhelfen und entsprechend Unterstützung gebraucht habe. Nach ihrem Auszug habe sie aber keine Unterstützung mehr gebraucht, welche zu einer Hilflosenentschädigung führen würde.