Steuern ausgegangen. Zur Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung beim Vorderrichter hat der Anwalt der Ehefrau die Steuerbelastung auf CHF 500.00 bemessen. Der Vorderrichter hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 3‘195.00 (exkl. Steuern) bzw. auf CHF 3‘926.00 (inkl. Steuern von CHF 731.00) festgesetzt. Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Beide Parteien sind auf ihren Zugeständnissen zu behaften. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist entsprechend auf CHF 3‘700.00 (CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern von CHF 500.00) festzusetzen.