Der Vorderrichter setzte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘926.00 inkl. CHF 731.00 für laufende Steuern fest. Der Berufungskläger rügt, die Ehefrau sei in ihrem Gesuch vom 8. Juni 2016 von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 (ohne Steuern) ausgegangen. Er habe bereits bei der Vorinstanz erklärt, er akzeptiere einen Bedarf von CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern. Unklar sei, wie die Vorinstanz auf Steuern von CHF 731.00 komme. Aus seiner Sicht dürften die Steuern den Betrag von CHF 500.00 pro Monat keinesfalls übersteigen. 3.2 In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 ist die Berufungsbeklagte von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 exkl. Steuern ausgegangen.