317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625). 3.3 Lediglich die neu eingereichte Urkunde 4 «Antrag auf Beistandschaft» vom 5. Oktober 2016 stellt ein echtes Novum dar. Die übrigen Urkunden hätten bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können. Sie sind deshalb hier unbeachtlich, zumal der Ehemann mit keinem Wort darlegt, weshalb er diese Urkunden nicht bereits bei der Vorinstanz eingereicht hat. Über die Berufung kann somit gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.