Eventualiter im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Subeventualiter im Fall der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.2 Der Ehemann reicht im Berufungsverfahren diverse neue Urkunden ein. Die Ehefrau stellt den Antrag, diese seien aus den Akten zu weisen. Gemäss Art.