Er beantragt, die Ziffer 8 des Urteils vom 26. September sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘025.00 und ab 1. September 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Eventualiter im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.