Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. 9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn C.___ für die Zeit ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen. 10. Der Ehemann wird auf seiner Zusicherung behaftet, der Ehefrau die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Steuererklärungen pro 2013 und 2014 auszuhändigen. 11. Der Antrag der Ehefrau betreffend Partei- und Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.