Der Antrag des Ehemannes auf Errichtung einer Beistandschaft über den Sohn C.___ wird abgewiesen. 6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes C.___ aufzukommen und weiterhin dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln 7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. 8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘800.00 zu bezahlen.