Nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes bestätigte der Amtsgerichtsstatthalter am 27. Juli 2016 die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen. 1.2 Am 31. August 2016 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung statt. Am 26. September 2016 erliess der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der [...] wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.