I. 1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 8. Juni 2016 angehoben hatte. Am 11. Juli 2016 stellte sie das Gesuch, der Ehemann sei superprovisorisch zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Juni 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 und für den gemeinsamen Sohn C.___, geb. [...] 1999, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Anträge am 11. Juli 2016 gut. Nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes bestätigte der Amtsgerichtsstatthalter am 27. Juli 2016 die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen.