{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-85_2016-12-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132984&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b7e60bdd0299530f0da8569d8ef2c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:36", "Checksum": "5a308758b0c481684de2056a16f6f724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85\nRegeste:\nEheschutz\n\n\nCHF 3‘700.00 |\n|\nBedarf Ehemann |\nCHF 3‘987.00 |\n|\nTotal Bedarf |\nCHF 7‘687.00 |\n|\n|\n|\n|\nÜberschuss |\nCHF 1‘898.00 |\n|\n|\n|\n|\nBedarf Ehefrau |\nCHF 3‘700.00 |\n|\nÜberschussbeteiligung (1/2) |\nCHF 949.00 |\n|\n|\nCHF 4‘649.00 |\n|\nabzüglich Einkommen |\nCHF 1‘809.00 |\n|\n|\nCHF 2‘840.00 |\n|\n|\n|\nDer Unterhaltsanspruch der Ehefrau von gerundet CHF 2‘850.00 ist um den monatlichen Betrag von CHF 200.00 für die Verpflegung von C.___ an den Wochenenden zu reduzieren (Ziffer 7 des Urteils vom 26. September 2016), was einen auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘650.00 ergibt.\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Verhältnis zu seinen Anträgen nur zu einem geringen Teil mit seiner Berufung durchgedrungen – rechtfertigt es sich, ihm die ganzen Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 1‘593.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Angesichts der nur marginalen Gutheissung der Berufung und der Kostenverlegung zu Lasten des Berufungsklägers ist nicht weiter auf das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten einzugehen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:\n«Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘650.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.»\n2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘593.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}