{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-85_2016-12-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132984&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b7e60bdd0299530f0da8569d8ef2c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:36", "Checksum": "5a308758b0c481684de2056a16f6f724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n5.2 Der Vorderrichter hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘874.00 festgesetzt und dazu ausgeführt, der Sohn C.___ sei faktisch fremdplatziert, verbringe er doch nur die Wochenenden bei den Eltern bzw. bei der Mutter. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, bei beiden Eltern lediglich den Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1‘200.00 zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe lediglich für die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden aufzukommen. Alle übrigen Kosten der Lebenshaltung des Sohnes habe der Ehemann zu bezahlen. Es sei deshalb angemessen, im Bedarf der Ehefrau CHF 200.00 für den Sohn aufzunehmen. Der Ehemann habe mit Ausnahme der Verpflegung an den Wochenenden für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes aufzukommen. Aus diesem Grund sei ihm ein Zuschlag von CHF 400.00 (CHF 200.00 seien bei der Ehefrau eingesetzt worden) zum Grundbetrag anzurechnen. Ebenfalls zum Grundbetrag hinzuzurechnen seien die ausgewiesenen Kosten für die Krankenversicherung und CHF 300.00 für die Verpflegung in der Wohngruppe [...]. Die Miete von CHF 750.00 ergebe sich aus der Jahresrechnung des Landwirtschaftsbetriebes, wo entsprechende Einkünfte (Eigenmietwert CHF 9‘000.00) verbucht seien. Für den Arbeitsweg von […] nach […] sei der Ehemann nicht auf ein Auto angewiesen. Die Kosten für ein ÖV-Monatsabo (A-Welle 1-2 Zonen) würden sich auf CHF 83.00 belaufen.\n5.3 Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt insbesondere keinen Bezug auf die Argumente des Vorderrichters. In seiner Eingabe vom 12. August 2016 hat der Berufungskläger Wohnkosten von CHF 750.00 geltend gemacht. Von Nebenkosten war nicht die Rede. Der Vorderrichter hat daher zu Recht lediglich CHF 750.00 für das Wohnen berücksichtigt. Der Berufungskläger will Steuern von CHF 500.00 berücksichtigt wissen. Die Berufungsbeklagte hat ihm bei der Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2016 CHF 350.00 zugestanden. Darauf ist sie zu behaften. Die Bedarfsberechnung des Ehemannes ist deshalb auf CHF 3‘987.00 (Steuern CHF 350.00 anstatt CHF 237.00) zu erhöhen.\n6.1 Der Berufungskläger macht geltend, die hauptsächliche Differenz betreffe sein Einkommen. Sein Lohn betrage gemäss Lohnabrechnung Juni 2016 CHF 6‘161.20 zuzüglich Kinderzulage von CHF 250.00. Im Weitern akzeptiere er auch die Betreffnisse Vorstand [...] (CHF 167.00), Gewinn [...] (CHF 208.00) und Lehrlingslohn von C.___ (CHF 600.00). Hauptstreitigkeit sei der Nebenerwerb. Anlässlich der Verhandlung habe er nur unzureichend Auskunft über die Details der Abschlüsse geben können. Gestützt darauf sei der Vorderrichter – ohne zusätzliche Abklärungen zu treffen – von den eingereichten Vorgaben abgewichen. Sein langjähriger Treuhänder habe nun mit Mail vom 6. Oktober 2016 verschiedene wesentliche Feststellungen getroffen. Die Feststellungen der D.___ Treuhand AG mit den entsprechenden Belegen würden zeigen, dass im Grundsatz vom Abschluss 2015, wie er vorgelegt worden sei, auszugehen sei, mit folgenden Anpassungen für 2016: Mindereinnahmen aus Miete CHF 480.00 pro Monat, Aufrechnung Telefonkosten CHF 1‘492.55 je Jahr und Abzug Naturallieferungen von CHF 660.00 je Jahr. Dies führe zu einem Verlust von CHF 2‘168.27 je Monat. Damit belaufe sich sein Einkommen noch auf CHF 5‘628.55.\n6.2 Der Vorderrichter hat sich bei der Festsetzung des Einkommens auf den Lohnausweis 2015 abgestützt und das anrechenbare Einkommen auf CHF 6‘251.00 festgesetzt. Dabei hat es zu bleiben, da die Lohnabrechnung Juni 2016 hier unbeachtlich ist, da es der Berufungskläger versäumt hat, diese bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die übrigen Beträge von CHF 167.00 (Vorstand [...]), CHF 208.00 (Gewinn [...]) und CHF 600.00 (Lehrlingslohn des Sohnes C.___) werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger zusätzlich aus dem Landwirtschaftsbetrieb ein Einkommen von CHF 300.00 angerechnet und dazu ausgeführt, in der Rechnung 2015 des Landwirtschaftsbetriebes werde zwar ein Verlust von CHF 21‘091.80 ausgewiesen. Der Rechnung sei aber zu entnehmen, dass dieser Verlust zu einem grossen Teil darin begründet sei, dass um CHF 15‘184.00 höhere Abschreibungen als im Vorjahr vorgenommen worden seien. Eine Erklärung für die um mehr als das Siebenfache höheren Abschreibungen habe der Ehemann im Rahmen der Parteibefragung nicht liefern können. Rechne man diese nicht erklärbare Erhöhung der Abschreibungen sowie die nach Angaben des Ehemannes in erster Linie von der Ehefrau verursachten Telefonkosten von CHF 4‘132.55, die Hälfte (mutmasslicher Anteil, der auf den vom Ehemann privat genutzten Teil entfällt) der Heizmaterialkosten von CHF 3‘054.00, der Kosten für elektronische Energie/Wasser von CHF 3‘285.75 und der Autokosten von CHF 4‘709.50 auf, so resultiere für das Jahr 2015 ein kleiner Gewinn von CHF 3‘749.35 bzw. von CHF 312.45 pro Monat. Es erscheine daher gerechtfertigt, dem Ehemann ein Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb von gerundet CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.\n6.3 Der Berufungskläger übt lediglich appellatorische Kritik an der Berechnung des Vorderrichters. Zudem stützt er seine im Berufungsverfahren erstmals abgegebenen Erläuterungen auf unzulässige Noven, die wie erwähnt hier nicht zu beachten sind. Es bleibt somit dabei, dass dem Berufungskläger aus dem Nebenerwerb monatliche Einnahmen von CHF 300.00 anzurechnen sind. Zusammenfassend ergeben sich die vom Vorderrichter berechneten Einnahmen von CHF 7‘776.00 (Einkommen CHF 6‘251.00, Ausbildungszulage CHF 250.00, Vorstand [...] CHF 167.00, Gewinn [...] CHF 208.00, Nebenerwerb CHF 300.00, Lehrlingslohn C.___ CHF 600.00).\n7. Nach Vornahme der kleineren Korrekturen bei den beiden Bedarfsberechnungen ergibt sich folgender Unterhaltsbeitrag:\n|\nEinkommen Ehefrau |\nCHF 1‘809.00 |\n|\nEinkommen Ehemann |\nCHF 7‘776.00 |\n|\nTotal Einkommen |\nCHF 9‘585.00 |\n|\n|\n|\n|\nBedarf Ehefrau |"}