{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-85_2016-12-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132984&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b7e60bdd0299530f0da8569d8ef2c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:36", "Checksum": "5a308758b0c481684de2056a16f6f724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85\nRegeste:\nEheschutz\n\nII.\n1. Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er je zu 50 % den Ehegatten zu.\n2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n3.1 Der Vorderrichter setzte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘926.00 inkl. CHF 731.00 für laufende Steuern fest. Der Berufungskläger rügt, die Ehefrau sei in ihrem Gesuch vom 8. Juni 2016 von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 (ohne Steuern) ausgegangen. Er habe bereits bei der Vorinstanz erklärt, er akzeptiere einen Bedarf von CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern. Unklar sei, wie die Vorinstanz auf Steuern von CHF 731.00 komme. Aus seiner Sicht dürften die Steuern den Betrag von CHF 500.00 pro Monat keinesfalls übersteigen.\n3.2 In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 ist die Berufungsbeklagte von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 exkl. Steuern ausgegangen. Zur Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung beim Vorderrichter hat der Anwalt der Ehefrau die Steuerbelastung auf CHF 500.00 bemessen. Der Vorderrichter hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 3‘195.00 (exkl. Steuern) bzw. auf CHF 3‘926.00 (inkl. Steuern von CHF 731.00) festgesetzt. Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Beide Parteien sind auf ihren Zugeständnissen zu behaften. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist entsprechend auf CHF 3‘700.00 (CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern von CHF 500.00) festzusetzen.\n4.1 Der Berufungskläger macht geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass die Hilflosenentschädigung bis 31. August 2016 bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Die Hilflosenentschädigung sei der Ehefrau aufgrund der speziellen Verhältnisse (Landwirtschaftsbetrieb als Nebenverdienst) festgesetzt worden, weil die Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen sei, im Landwirtschaftsbetrieb mitzuhelfen und entsprechend Unterstützung gebraucht habe. Nach ihrem Auszug habe sie aber keine Unterstützung mehr gebraucht, welche zu einer Hilflosenentschädigung führen würde. Sie sei zudem über längere Zeit stationär in Behandlung gestanden. Sie habe somit über den entsprechenden Betrag frei und vollumfänglich verfügen können. Es werde akzeptiert, dass die Hilflosenentschädigung ab 1. September 2016 nicht berücksichtigt werde.\n4.2 Der Vorderrichter hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 1‘809.00 festgesetzt, bestehend aus einer IV-Rente von CHF 1‘395.00, einem Einkommen aus Untermiete von monatlich CHF 200.00 sowie CHF 214.00 aus einer Lebensversicherung. Die Hilfosenentschädigung von CHF 1‘175.00 hat er nicht berücksichtigt und dazu erwogen, dass nach der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie der Praxis zum Sozialhilferecht die Hilflosenentschädigung bei der hilflosen Person grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe (z.B. Urteil des BGer vom 23. Juli 2007 I 615/06, Urteil des Kantonsgerichts Baselland vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)).\n4.3 Der Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nicht auseinander, was in einem Berufungsverfahren nicht genügt. Die Einnahmenseite der Berufungsbeklagten ist deshalb nicht zu ändern.\n5.1 Der Berufungskläger bringt an seiner Bedarfsberechnung verschiedene Korrekturen an. Er macht geltend, der Zuschlag für Kinder sei mit CHF 600.00 einzusetzen (davon seien CHF 200.00 für die Ehefrau gemäss Ziffer 7 des Urteils eingerechnet). Weiter habe er auch Nebenkosten, weil die Vorinstanz übersehen habe, dass ein Privatanteil der CHF 1‘200.00 bzw. von CHF 100.00 pro Monat im Abschluss bereits berücksichtigt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Kontodetail vom 1.1. bis 31.12.2015 elektrische Energie/Wasser. Insgesamt ergebe sich somit ein Mehrbedarf von CHF 300.00. Zudem seien die Steuern nach Festlegung des Unterhaltsbeitrages neu zu definieren, dürften aber in etwa den Steuern der Ehefrau und somit etwa CHF 500.00 pro Monat entsprechen. Sein Bedarf belaufe sich somit auf CHF 4‘434.00."}