{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-85_2016-12-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132984&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b7e60bdd0299530f0da8569d8ef2c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:36", "Checksum": "5a308758b0c481684de2056a16f6f724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.12.2016 ZKBER.2016.85\nRegeste:\nEheschutz\n\nI.\n1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 8. Juni 2016 angehoben hatte. Am 11. Juli 2016 stellte sie das Gesuch, der Ehemann sei superprovisorisch zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Juni 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 und für den gemeinsamen Sohn C.___, geb. [...] 1999, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Anträge am 11. Juli 2016 gut. Nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes bestätigte der Amtsgerichtsstatthalter am 27. Juli 2016 die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen.\n1.2 Am 31. August 2016 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung statt. Am 26. September 2016 erliess der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:\n1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016 getrennt leben.\n2. Die eheliche Wohnung an der [...] wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.\n3. Es wird festgestellt, dass sich der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 1999, im Einverständnis beider Eltern unter der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner Mutter verbringt.\n4. Angesichts des Alters von C.___ und des angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des Kontaktrechts abgesehen.\n5. Der Antrag des Ehemannes auf Errichtung einer Beistandschaft über den Sohn C.___ wird abgewiesen.\n6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes C.___ aufzukommen und weiterhin dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln\n7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.\n8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.\n9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn C.___ für die Zeit ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.\n10. Der Ehemann wird auf seiner Zusicherung behaftet, der Ehefrau die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Steuererklärungen pro 2013 und 2014 auszuhändigen.\n11. Der Antrag der Ehefrau betreffend Partei- und Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.\n12. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n13. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n14. Die Gerichtskosten von total CHF 1‘200.00 hat der Ehemann zu bezahlen.\n3.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er beantragt, die Ziffer 8 des Urteils vom 26. September sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘025.00 und ab 1. September 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Eventualiter im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Subeventualiter im Fall der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n3.2 Der Ehemann reicht im Berufungsverfahren diverse neue Urkunden ein. Die Ehefrau stellt den Antrag, diese seien aus den Akten zu weisen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625)."}