Dieses Interesse ist nicht schützenswert. 6.1 Aufgrund des Gesagten ist der Vorderrichter im Ergebnis auf die Klage zu Recht nicht eingetreten. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen. Diese betragen CHF 1‘000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich vor Obergericht nicht vernehmen lassen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.