Auch wenn die Eigentumsrechte bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen sind und kein vorzeitiger Besitzesübergang stattgefunden hat, so steht fest, dass das Eigentum an die Berufungsbeklagte übergehen wird. Die Berufungskläger haben somit kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...]. Offensichtlich liegt der Zweck des vorliegenden Verfahrens für die Berufungskläger einzig und alleine darin, den Quadratmeterpreis in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in die Höhe zu treiben. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.