59 N 5 ff.). 5.2 Den Berufungsklägern fehlte es bereits vor Vorinstanz an einem Rechtsschutzinteresse zur Führung des vorliegenden Prozesses. Sie verlangen die Wiederherstellung des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...]. Von den Berufungsklägern wird nicht bestritten, dass für das fragliche Terrain rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne vorliegen. Auch wenn die Eigentumsrechte bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen sind und kein vorzeitiger Besitzesübergang stattgefunden hat, so steht fest, dass das Eigentum an die Berufungsbeklagte übergehen wird.