26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) klar. Als Folge der ungerechtfertigten baulichen Einwirkung der Berufungsbeklagten auf einem Teil des Grundstücks der Berufungskläger stehe ihnen u.a. die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) offen. 4. Wie die Berufungskläger zu Recht ausführen, ist unbestritten, dass das Eigentum (und auch der Besitz) am streitbetroffenen Teil der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] noch nicht an die Berufungsbeklagte übergegangen ist und folglich die Berufungskläger Eigentümer dieser Parzelle sind und als solche ihre Rechte gemäss Art. 641 ZGB geltend machen können. Die Rechtslage ist klar.