a ZPO vor. Unbestritten sei, dass die Berufungskläger Eigentümer der gesamten Parzelle GB [Ort] Nr. [...] inklusive des von der Berufungsbeklagten zur Strasse ausgebauten Teilstücks seien. Ferner sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte einen Teil von Parzelle GB [Ort] Nr. [...] ohne Erlaubnis der Berufungskläger baulich beansprucht habe. Die Rechtslage sei aufgrund der Lehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) klar.