Die Vorinstanz verkenne, dass es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht allein von Bedeutung sei, ob eine Entschädigung bzw. ein Übernahmepreis festgesetzt worden sei. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre sei entscheidend, ob die Bezahlung der Entschädigung erfolgt sei oder nicht. Vorliegend sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern oder ihrem Rechtsvorgänger nie einen Übernahmepreis oder eine Enteignungsentschädigung bezahlt habe. Es liege ein unbestrittener und im Übrigen auch sofort beweisbarer Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor.