Damit widerspreche sie den Vorbringen der Gesuchsteller, ohne dass diese sich zu der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und speziell zu dieser Behauptung nochmals hätten vernehmen lassen. Damit bestehe bezüglich der überaus wesentlichen Frage, ob ein Übernahmepreis gültig festgesetzt und damit die Voraussetzungen für den Übergang der Eigentumsrechte erfüllt seien, kein liquider Sachverhalt. 3.2 Die Berufungskläger, welche sich auf ihr Eigentum berufen, rügen zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Die Vorinstanz verkenne, dass es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht allein von Bedeutung sei, ob eine Entschädigung bzw. ein Übernahmepreis festgesetzt worden sei.