Der Vorderrichter erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für nicht gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Mit Hinweis auf ein Urteil der Schätzungskommission vom 18. Juni 2012 behaupte die Gesuchsgegnerin substantiiert, der Erwerbspreis für den streitbetroffenen Teil des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...] sei bereits klar bzw. von zuständiger Stelle festgelegt worden. Damit widerspreche sie den Vorbringen der Gesuchsteller, ohne dass diese sich zu der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und speziell zu dieser Behauptung nochmals hätten vernehmen lassen.