II. 1. Im Berufungsverfahren können Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die von den Berufungsklägern erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden Nrn. 4 und 6 sind unzulässige unechte Noven. 2. Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist.