Eventualiter sei die Angelegenheit zur Fällung eines Sachurteils an die Vorinstanz zurück zu weisen. U.K.u.E.F. 4.2 Die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsbeklagte), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen. 5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.