Mit Stellungnahme vom 18. August 2016 schloss die Gesuchsgegnerin auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. 3. Mit Urteil vom 26. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht ein. Die Parteikosten schlug er wett und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 den Gesuchstellern.