{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-84_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132854&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fc1c74961b954dfef74a5245c3bd85e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.11.2016 ZKBER.2016.84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:28", "Checksum": "a757c02e4b1f5a470b398cc33d719e42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.11.2016 ZKBER.2016.84\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)\n\n\n5.2 Den Berufungsklägern fehlte es bereits vor Vorinstanz an einem Rechtsschutzinteresse zur Führung des vorliegenden Prozesses. Sie verlangen die Wiederherstellung des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...]. Von den Berufungsklägern wird nicht bestritten, dass für das fragliche Terrain rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne vorliegen. Auch wenn die Eigentumsrechte bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen sind und kein vorzeitiger Besitzesübergang stattgefunden hat, so steht fest, dass das Eigentum an die Berufungsbeklagte übergehen wird. Die Berufungskläger haben somit kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...]. Offensichtlich liegt der Zweck des vorliegenden Verfahrens für die Berufungskläger einzig und alleine darin, den Quadratmeterpreis in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in die Höhe zu treiben. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.\n6.1 Aufgrund des Gesagten ist der Vorderrichter im Ergebnis auf die Klage zu Recht nicht eingetreten.\n6.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen. Diese betragen CHF 1‘000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich vor Obergericht nicht vernehmen lassen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_957/2016)."}